Lebenslagen aus Service-BW
Diese Inhalte kommen von Service-BW und bieten auch Informationen an, die nicht von der Gemeindeverwaltung Tannheim angeboten werden.
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Kinder können in einem Strafprozess als Zeuginnen und Zeugen auftreten, wenn sie Opfer einer Straftat geworden sind oder wichtige Informationen zu einer Straftat geben können.
Ein festes Alter, ab welchem Kinder als Zeuginnen oder Zeugen an einem Prozess teilnehmen dürfen, gibt es nicht. Das Gericht entscheidet im Einzelfall darüber.
Hinweis: Als Eltern dürfen Sie für Ihr Kind zwar einen Strafantrag stellen. Sie dürfen aber nicht für Ihr Kind vor Gericht aussagen.
Um Kinder, die Opfer von Straftaten geworden sind, zu schützen, gibt es zahlreiche Schutzvorschriften:
Da es für Kinder eine besondere Belastung darstellen kann, als Zeugin oder Zeuge an einem Prozess teilzunehmen, sollten Sie sich möglichst frühzeitig an eine Opferhilfeeinrichtung wenden.
Kinder, die Opfer schwerer Gewalt- oder Sexualdelikte geworden sind, haben einen Anspruch auf kostenfreie Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters. Dabei handelt es sich um besonders für den Umgang mit Opfern von Straftaten weitergebildete Fachkräfte.
26.11.2024 Justizministerium Baden-Württemberg