Lebenslagen aus Service-BW
Diese Inhalte kommen von Service-BW und bieten auch Informationen an, die nicht von der Gemeindeverwaltung Tannheim angeboten werden.
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Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke können Sie als Sonderausgaben geltend machen. Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich wie Spenden steuerbegünstigt. Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine, die in erster Linie dem Hobby dienen oder die Heimatpflege fördern (z.B. für Sport oder kulturelle Betätigungen) sind nicht abziehbar.
Ausgenommen sind somit zum Beispiel Mitgliedsbeiträge für Vereine, die folgendes fördern:
Aufnahmegebühren und sogenannte Eintrittsspenden sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.
Mitgliedsumlagen werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt.
Für nicht abzugsfähige Mitgliedsbeiträge darf keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.
Stand: 07.10.2024
Verantwortlich: Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe